{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-09-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BE-2024-3_2025-09-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12925", "Checksum": "a5ce17598a7fd5526b667b3004caab83"}, "Scrapedate": "2026-06-10", "Scrapetime": "02:57:16", "Num": ["3-BE.2024.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.09.2025 3-BE.2024.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2661", "Zeit UTC": "10.06.2026 02:57:16", "Checksum": "75b5860a57e0799afd1948782495c5c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.09.2025 3-BE.2024.3\n\n10.\nGemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht\nBeschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen\nRechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist\ngrundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den\nErlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig\ngegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich\neine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83\nlit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die\nwirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall\ngegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu\n(vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des\nBundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, Kommentar zum Bun-\n- 11 -\n\ndesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 167g DBG N 11).\nIst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig\nbzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff.\nBGG).\n- 12 -\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Beschwerdeführer haben die Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00 unter\nsolidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nZustellung an:\ndie Beschwerdeführer\ndas Kantonale Steueramt\ndie Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer\nden Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung)\n\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\n\nDieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht,\nkantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht\ninnert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht,\nSchweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still\nvom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit\n15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist,\nsowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt\nRecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde\nist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG;\nSR 173.110] vom 17. Juni 2005).\n- 13 -\n\n1.\n\nSubsidiäre Verfassungsbeschwerde\n\nDieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai\n6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis\nund mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom\n18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss\ndas Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form\ndie Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe\nder Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG).\n\nAarau, 29. September 2025\n\nSpezialverwaltungsgericht\nSteuern\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nFischer Lenarcic\n"}