{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-09-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BE-2024-3_2025-09-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12925", "Checksum": "a5ce17598a7fd5526b667b3004caab83"}, "Scrapedate": "2026-06-10", "Scrapetime": "02:57:16", "Num": ["3-BE.2024.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.09.2025 3-BE.2024.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2661", "Zeit UTC": "10.06.2026 02:57:16", "Checksum": "75b5860a57e0799afd1948782495c5c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.09.2025 3-BE.2024.3\n\n5.4.\nDer Antrag der Beschwerdeführer, die direkte Bundessteuer 2009 sei teilweise bzw. im Umfang von CHF 362'640.40 zu erlassen, ist daher abzuweisen.\n\n6.\nSoweit die Beschwerdeführer eventualiter die Sistierung des Inkassos der\nvorliegend fraglichen Steuer bis zum Vorliegen eines abschliessenden Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der\nAngelegenheit beantragen, ist dieser Antrag abzuweisen, weil der Entscheid des EGMR keinen unmittelbaren Einfluss auf das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2023 (9C_542/2023) in Sachen\nder Beschwerdeführer betreffend die direkte Bundessteuer 2009 hat, dieses insbesondere nicht aufzuheben vermag (vgl. Häfelin/Haller/Keller/\nThurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Auflage, Zürich/Genf\n2024, N 227 f.). Daher hat der Entscheid des EGMR auch keinen Einfluss\nauf den vorliegend beurteilten Streitgegenstand. Im Weiteren hat das Spezialverwaltungsgericht gegenüber den Steuerbehörden bzw. den Bezugsund Vollstreckungsbehörden keine Weisungsbefugnis im beantragten Sinn\n(vgl. SGE vom 25. Februar 2025 [3-RM.2024.9]; SGE vom 15. Mai 2024\n[3-RM.2023.10]).\n\n7.\n7.1.\nDie Beschwerdeführer bringen im Weiteren das Folgende vor (Beschwerde, Ziffer II.6):\n-9-\n\n\"Das Erlassverfahren wurde vom Steueramt als offensichtlich unbegründet bezeichnet und mit dieser Begründung wurden ausserordentlicherweise Kosten\nvon CHF 1'000.00 auferlegt.\n\nWie der beigelegten Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entnommen werden kann, haben wir ernsthafte und durchaus begründete Vorbehalte bezüglich der mangelnden gesetzlichen Grundlage der\nvorliegenden Steuerforderung, zumal diese unter Verletzung des Prinzips der\nrechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen einen ausserordentlich hoch\nbelasteten Ausnahmefall geschaffen hat. Der Weg des Erlassverfahrens wurde\ndenn auch darum eingeschlagen, weil bei Verletzung der rechtsgleichen Behandlung im Veranlagungsverfahren durchaus aus Billigkeitsgründen eine Gegenkorrektur aufgrund der exzessiven Höhe der Steuerforderung angemessen\nsein kann. Aus Billigkeitsgründen sind denn auch die Kosten des vorliegenden\nVerfahrens [sind] auf die Staatskasse zu nehmen. \"\n\n7.2.\nDas Erlassverfahren vor der Erlassbehörde ist grundsätzlich kostenfrei. Der\ngesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise\nauferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat (Art. 167d Abs. 3 DBG; Art. 18 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Offensichtlich unbegründet bedeutet, dass die steuerpflichtige Person für leichtfertig bzw. missbräuchlich veranlasste (Erlass-)Verfahren die\ndaraus der Erlassbehörde entstandenen Umtriebskosten tragen soll. Ein\nErlassgesuch ist offensichtlich unbegründet, wenn die steuerpflichtige Person in guten Treuen einen Standpunkt nicht vertreten durfte, wenn sie Behauptungen aufstellt, die bereits von der Vorinstanz mit einlässlicher und\nüberzeugender Begründung widerlegt worden sind, wenn sie dem eigenen\nfrüheren Verhalten widersprechen oder wenn die Ergreifung eines Rechtsmittels bzw. die Stellung des Erlassgesuches als trölerisch bezeichnet werden muss (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum\nDBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167d DBG N 8). Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn Erlassgesuche eingereicht werden, um sich der Steuerzahlung und der drohenden Betreibung solange wie möglich zu entziehen\n(vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 167d DBG N 9).\n\n7.3.\nWie die Beschwerdeführer selbst einräumen, wurde das Erlassverfahren\nlediglich deshalb veranlasst, um die ihrer Ansicht nach fehlerhafte rechtskräftige Veranlagung betreffend die direkte Bundessteuer 2009 zu korrigieren. Dafür ist das Erlassverfahren aber gerade nicht geeignet. Hinzu\nkommt, dass im Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2023\n(9C_542/2023) einlässlich und überzeugend begründet worden ist, weshalb die vom Beschwerdeführer 2009 bezogenen Kapitalleistung der ordentlichen Besteuerung unterliegt. Unter diesen Umständen und weil die\n- 10 -\n\nBeschwerdeführer offensichtlich darauf abzielen, den Bezug der fraglichen\nSteuer möglichst lange zu verzögern, ist das Erlassverfahren als missbräuchlich in Anspruch genommen zu qualifizieren.\n\n7.4.\nDas Erlassgesuch der Beschwerdeführer ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb die vom Kantonale Steueramt auferlegte Spruch- und\nSchreibgebühr nicht zu beanstanden ist.\n\n8.\nDie Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n9.\n9.1.\nBei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 167g Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 144\nAbs. 1 DBG). Es besteht kein Anlass, diese Kosten aus Billigkeitsgründen\nauf die Staatskasse zu nehmen.\n\n9.2.\nEs ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 167g Abs. 4 DBG\ni.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndas Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG] vom\n20. Dezember 1968).\n\n"}