{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-09-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BE-2024-3_2025-09-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12925", "Checksum": "a5ce17598a7fd5526b667b3004caab83"}, "Scrapedate": "2026-06-10", "Scrapetime": "02:57:16", "Num": ["3-BE.2024.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.09.2025 3-BE.2024.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2661", "Zeit UTC": "10.06.2026 02:57:16", "Checksum": "75b5860a57e0799afd1948782495c5c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.09.2025 3-BE.2024.3\n\nErlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche\noder persönliche Existenz der steuerpflichtigen Person vernichten oder\nernstlich gefährden würde. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn\nohne Billigkeitsmassnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Ein Billigkeitserlass\naus persönlichen Billigkeitsgründen kommt grundsätzlich nur in Betracht,\nwenn der Bezug der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde. Aus diesen Gründen kann ein Billigkeitserlass nicht gewährt werden, wenn der Fiskus nur einer von mehreren\nGläubigern der steuerpflichtigen Person und nicht derjenige ist, dessen\nForderungen für die wirtschaftliche Notlage der steuerpflichtigen Person\nmassgeblich sind.\n\nNeben der Erlassbedürftigkeit wird auch die Erlasswürdigkeit vorausgesetzt. Hat die steuerpflichtige Person die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt oder durch ihr Verhalten gegen die Interessen\nder Allgemeinheit verstossen, fehlt es regelmässig an der Erlasswürdigkeit.\nDie Erlassunwürdigkeit entspricht im Wesentlichen den in Art. 167a DBG\nbeispielhaft bzw. nicht abschliessend aufgezählten Ablehnungsgründen für\neinen Steuererlass, welche auch dann zu beachten sind, wenn die Voraussetzungen für einen Steuererlass, insbesondere das Vorliegen einer Notlage, an und für sich gegeben sind (vgl. SGE vom 7. Dezember 2022\n[3-BE.2022.2], mit weiteren Hinweisen).\n-7-\n\n5.2.3.\nSachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn bereits die Besteuerung an\nund für sich im Einzelfall unbillig ist. In diesen Fällen entspricht die Steuererhebung zwar dem Steuergesetz, führt aber zu einem vom Gesetzgeber\noffensichtlich nicht gewollten Ergebnis. Bei einem Erlass aus sachlichen\nBilligkeitsgründen kommt der Erlassbedürftigkeit und der Erlasswürdigkeit\ndaher grundsätzlich keine Bedeutung zu (analog SGE vom 17. Dezember\n2020 [3-RB.2020.3]). Dagegen rechtfertigen Härten, die dem\nBesteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der\nAusgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, einen\nBilligkeitserlass nicht, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur\nzu beheben. Der Steuererlass darf denn auch nicht dazu dienen, den Gesetzgeber bzw. eine rechtskräftige Veranlagung zu korrigieren (analog Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019 [2C_735/2019 / 2D_39/2019];\nSGE vom 22. Februar 2024 [3-RB.2023.15]; SGE vom 18. Januar 2023\n[3-RB.2021.20], mit weiteren Hinweisen). Eine materielle Überprüfung der\nrechtskräftig veranlagten Steuer ist lediglich dann zugelassen, wenn die\ndefinitiv festgelegte Steuerforderung offensichtlich und eindeutig falsch ist\nund es der steuerpflichtigen Person nicht möglich und nicht zumutbar war,\nsich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl.\nhttps://www.smartsteuer.de/\nonline/lexikon/e/erlass-gem-%C2%A7-227-ao/, mit Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung). Fälle der sachlichen Unbilligkeit sind daher selten.\n\n5.3.\nIm vorliegenden Fall liegen weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe, noch andere von den Beschwerdeführern nicht beeinflussbare\n(Ausnahme-)Umstände vor, welche einen (Teil-)Erlass der direkten Bundessteuer 2009 rechtfertigen könnten. Wie das Bundesgericht in seinem\nUrteil vom 20. Dezember 2023 (9C_542/2023) ausführt, ist das Vorbringen\nder Beschwerdeführer, dass die mit dem Urteil des Bundesgerichts vom\n7. Juni 2011 (2C_156/2010) etablierte Praxis, \"wonach Auszahlungen ohne\nBarauszahlungsgrund nach Art. 5 FZG zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich besteuert werden, gegen Art. 37 und 38 DBG verstosse\nund steuerpflichtige Personen wie die Beschwerdeführer in unzulässiger\nWeise bestrafe\", offensichtlich unbegründet, weil es sich beim Urteil des\nBundesgerichts vom 7. Juni 2011 nicht um eine Praxisänderung gehandelt\nhabe, sondern darin festgestellt wurde, \"dass Kapitalzahlungen ohne Barauszahlungsgrund nach Art. 5 FZG zusammen mit dem ordentlichen Einkommen und weder gesondert (E. 4.3 und 5.1) noch zum Rentensatz gemäss Art. 37 DBG (E. 5.2) zu versteuern\" seien. Diese Rechtsprechung\nhabe das Bundesgericht seither wiederholt bestätigt und sei von der seither\nerschienenen Literatur begrüsst worden. Die ordentliche Besteuerung einer\nnicht rechtmässig bezogenen Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge entbehrt daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer weder einer\ngesetzlichen Grundlage noch stellt sie eine Strafsteuer (ohne gesetzliche\n-8-\n\nGrundlage) dar. Ebenso wenig liegt in diesen Fällen eine Verletzung der\nrechtsgleichen Behandlung mit anderen Steuerpflichtigen vor. Dass die Besteuerung von ohne Barauszahlungsgrund bezogenen Kapitalzahlungen\nzusammen mit dem übrigen Einkommen das Postulat der Besteuerung\nnach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht optimal verwirklicht, mag\nnach dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2023 zwar zutreffen, stellt aber eine vom Gesetzgeber gewollte Härte dar, welche einen Billigkeitserlass nicht zu begründen vermag. Dies auch deshalb nicht, weil der\nsteuerpflichtigen Person vor der ordentlichen Besteuerung Gelegenheit gegeben wird, die zu Unrecht bezogene Barzahlung wieder dem Vorsorgezweck zuzuführen. Dass die Beschwerdeführer diese Möglichkeit nicht genutzt haben, haben sie denn auch selbst zu vertreten.\n\nIm Weiteren hätte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember\n2023 auf das Institut des Steuererlasses, insbesondere einen Billigkeitserlass, hingewiesen, hätte es die ordentliche Besteuerung nach dem Gesetz\nbei den Beschwerdeführern aufgrund allfällig vorliegender Ausnahme-Um-\nstände des Einzelfalls für unbillig empfunden (analog Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2019 [2C_203/2017]).\n\n"}