{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-09-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BE-2024-3_2025-09-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12925", "Checksum": "a5ce17598a7fd5526b667b3004caab83"}, "Scrapedate": "2026-06-10", "Scrapetime": "02:57:16", "Num": ["3-BE.2024.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.09.2025 3-BE.2024.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2661", "Zeit UTC": "10.06.2026 02:57:16", "Checksum": "75b5860a57e0799afd1948782495c5c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.09.2025 3-BE.2024.3\n\n4.\n4.1.\nBedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG).\n\nArt. 167 Abs. 1 DBG nennt zwei subjektive Voraussetzungen (Vorliegen\neiner Notlage und grosse Härte), die einen Steuererlass zu rechtfertigen\nvermögen. Diese Voraussetzungen sind bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (vgl.\nBeusch/Raas, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Auflage, Basel 2022, Art. 167 N 14\nDBG).\n\n4.2.\n4.2.1.\nEine Notlage einer natürlichen Person als erste Voraussetzung für einen\nSteuererlass liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der steuerpflichtigen Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht\nausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur\nfinanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Ein Missverhältnis ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zu-\n-5-\n\nmutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer\nZeit vollumfänglich beglichen werden kann. Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 2 Steuererlassverordnung). Im\nKanton Aargau sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Fassung vom 21. Oktober 2009; nachfolgend: Richtlinien) massgebend.\n\n4.2.2.\nDie zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass\ndie Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die\nbeiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander\nabgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend. Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage der steuerpflichtigen Person berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte\nauch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2012\n[A-3232/2011]; Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 DBG N 14, mit weiteren Hinweisen). Ein Steuererlass aus Billigkeit, wie ihn das deutsche Steuerrecht\nin § 227 der Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976 ausdrücklich vorsieht, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Allerdings weist das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. Oktober 2019 (2C_203/2017) auf einen\nSteuererlass aus Billigkeit hin. So hindert nach Ansicht des Bundesgerichts\nnichts daran, unter Ausnahme-Umständen im Einzelfall den Erlass einer\nzwar rechtmässigen, aber unbillig empfundenen Vermögenssteuer insoweit zuzulassen, als es um das aus einer Schadenersatz-Kapitalleistung\ngeäufnete Vermögen geht, das spezifisch und ausschliesslich sowie in voraussichtlich (deutlich) ungenügendem Ausmass für die notwendige Betreuung einer schwerst körperbehinderten Person vorhanden ist (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts vom 4. Oktober 2019 [2C_203/2017]). Dasselbe gilt für\ndie Einkommenssteuer hinsichtlich der Erträge aus dieser Schadenersatz-\nKapitalleistung (vgl. SGE vom 17. Dezember 2020 [3-RB.2020.3]).\n\n5.\n5.1.\nVorliegend ist unbestritten, dass keine finanzielle Notlage der Beschwerdeführer vorliegt. Aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten finanziellen\nVerhältnisse per 31. Dezember 2023 (Reinvermögen von\nCHF 1'678'891.00 [nach Berücksichtigung der direkten Bundessteuer\n2009]; vgl. Erw. 11 ff. des Entscheids vom 26. Juli 2024) kann denn auch\nkeine Rede von einer Bedrohung der Lebensgrundlage der Beschwerdeführer sein. Es ist daher zu prüfen, ob für sie die Bezahlung der direkten\nBundessteuer 2009 eine grosse Härte bedeuten würde bzw. ob die fragliche Steuer aufgrund anderer (Ausnahme-)Umstände, insbesondere aus\nBilligkeitserwägungen zu erlassen ist.\n-6-\n\n5.2.\n5.2.1.\nWie bereits erwähnt, kennt das deutsche Steuerrecht den Billigkeitserlass.\nGemäss § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung\nnach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (1. Halbsatz). Der Begriff der\nUnbilligkeit wird in der AO nicht näher beschrieben. Die dazu ergangene\n(deutsche) Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen sachlichen\nund persönlichen Billigkeitsgründen (vgl. hierzu und zum Folgenden:\nhttps://datenbank.nwb.de/Dokument/136447; https://www.smartsteuer.de/\nonline/lexikon/e/erlass-gem-%C2%A7-227-ao; https://www.haufe.de/id/bei\ntrag/erlass-von-anspruechen-aus-dem-steuerschuldverhaeltnis-11-sachlic\nhe-billigkeitsgruende-HI2077312.html; https://www.haufe.de/id/beitrag/erla\nss-von-anspruechen-aus-dem-steuerschuldverhaeltnis-12-persoenliche-bi\nlligkeitsgruende-HI2077313.html).\n\n5.2.2.\nEin Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt die Erlassbedürftigkeit\nund Erlasswürdigkeit der steuerpflichtigen Person voraus.\n\n"}