{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-09-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BE-2024-3_2025-09-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12925", "Checksum": "a5ce17598a7fd5526b667b3004caab83"}, "Scrapedate": "2026-06-10", "Scrapetime": "02:57:16", "Num": ["3-BE.2024.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.09.2025 3-BE.2024.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2661", "Zeit UTC": "10.06.2026 02:57:16", "Checksum": "75b5860a57e0799afd1948782495c5c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.09.2025 3-BE.2024.3\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BE.2024.3\n\nUrteil vom 29. September 2025\n\nBesetzung Präsident Fischer\nGerichtsschreiber Lenarcic\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\n\nGegenstand Entscheid des Kantonalen Steueramtes, Rechtsdienst,\nvom 26. Juli 2024\nbetreffend Erlass der direkten Bundessteuer 2009\n-2-\n\nDer Einzelrichter entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Gesuch vom 5. März 2024 beantragten A._____ und B._____ beim\nKantonalen Steueramt den teilweisen Erlass der direkten Bundessteuer\n2009 im Umfang von CHF 362'640.40.\n\n2.\nDas Kantonale Steueramt fällte am 26. Juli 2024 den folgenden Entscheid:\n\n\"1.\nDas Erlassgesuch für die direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen.\n\n2.\nDen Gesuchstellern wird eine Spruch- und Schreibgebühr von CHF 1'000.00\nauferlegt.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\"\n\n3.\nDen Entscheid des Kantonalen Steueramtes vom 26. Juli 2024 (Zustellung\nam 31. Juli 2024) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitiger Beschwerde vom 28. August 2024 (Postaufgabe am 29. August 2024) an das\nSpezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen\ndie folgenden Anträge:\n\n\"1. Die direkte Bundessteuer 2009 sei teilweise im Umfang von\nCHF 362'640.40 zu erlassen.\n\n2. Eventualiter: Bis zum Vorliegen eines abschliessenden Entscheides\ndes Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über die Rechtmässigkeit der geltend gemachten Steuerforderung sei das Inkasso\ndieser Forderung zu sistieren, bzw. die Zahlung zu stunden.\n\n3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Aargau.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\n4.\nDas Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter\nKostenfolgen zu Lasten von A._____ und B._____.\n\n5.\nA._____ und B._____ haben eine Replik erstattet.\n-3-\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2009. Massgebend für die Beurteilung der Beschwerde sind das Bundesgesetz über\ndie direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015.\n\n1.2.\nDie Kantone bestimmen die für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständige kantonale Erlassbehörde (Art. 167b Abs. 1 DBG). Sie legen das\nErlassverfahren fest, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist (Art. 167b\nAbs. 2 DBG). Im Kanton Aargau werden Erlassgesuche für die direkte Bundessteuer vom Kantonalen Steueramt behandelt (§ 18 der Verordnung zum\nBundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VO DBG] vom 7. Dezember\n1994).\n\nSoweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften kennt, richtet\nsich der Rechtsschutz gegen Entscheide des Kantonalen Steueramts nach\nden gleichen Bestimmungen wie für Erlassentscheide betreffend Kantonsund Gemeindesteuern (§ 18a VO DBG mit Verweis auf § 231 Abs. 2 bis 4\ndes Steuergesetzes [StG] vom 15. Dezember 1998). Danach entscheidet\nder Präsident des Spezialverwaltungsgerichts als Einzelrichter endgültig,\nd.h. kantonal letztinstanzlich, über das Erlassgesuch (§ 231 Abs. 4 StG).\n\n2.\nDie Beschwerdeführer beantragen, die direkte Bundessteuer 2009 sei teilweise bzw. im Umfang von CHF 362'640.40 zu erlassen. Sie begründen\ndies im Wesentlichen damit, dass bei der Frage, ob ein Erlass zu gewähren\nsei, unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände, insbesondere Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen seien. Die ordentliche\nBesteuerung der vom Beschwerdeführer 2009 bezogenen Kapitalleistung\nstelle eine Strafsteuer ohne gesetzliche Grundlage dar und widerspreche\nder Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Damit\nstünde die Besteuerung in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit und würde in Bezug auf die lebenslange Vorsorgefunktion der\nzweiten Säule auch zu einer entsprechenden Einschränkung der Lebenshaltungskosten führen. Es sei daher aus Billigkeitserwägungen gerechtfertigt, die Steuer zu erlassen. Damit werde auch dem Umstand, dass die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person seit der\nSteuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht, zu berücksichtigen seien,\nRechnung getragen.\n-4-\n\n3.\n3.1.\nBedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung\nder Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine\ngrosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz\noder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG).\n\n3.2.\n3.2.1.\nGegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte\nund grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteuern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5\nAbs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist\nauf das Gesuch nicht einzutreten.\n\n3.2.2.\nDie direkte Bundessteuer 2009 in der Höhe von CHF 393'116.00 wurde mit\nVerfügung vom 28. Februar 2014 definitiv veranlagt. Die Veranlagung ist\nnach Ausschöpfung des Instanzenzugs bzw. mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2023 (9C_542/2023) in Rechtskraft erwachsen.\nDie Restanz beträgt CHF 390'003.90 (die Verzugszinsen belaufen sich auf\nCHF 52'021.00; vgl. Kontoauszug 2009 vom 15. Oktober 2024).\n\n"}