7.2.3. Aufgrund der klaren bzw. ausnahmslosen Regelung von Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzulehnen. Aufgrund des aussichtslosen Rechtsbegehrens entfällt auch von vornherein ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2021 [2F_34/2020]). 7.3. 7.3.1. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 167g Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG] vom 20. Dezember 1968).