Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Soweit die Beschwerdeführer verlangen, dass auch darüber in einem Zwischenentscheid befunden werden müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung zulässig ist, wenn das Gesuch, wie vorliegend, mit der Eingabe in der Hauptsache eingereicht wird und danach keine weiteren Vorkehren der Partei bzw. des Vertreters erforderlich sind