SGE vom 5. Juli 2018 [3-RB.2018.11]). Im Weiteren ist das Spezialverwaltungsgericht nicht zuständig für die Beurteilung der Frage, ob bei einer allfälligen Betreibung der vorliegend fraglichen Steuerforderung eine Verletzung der von den Beschwerdeführern angerufenen Grundrechte, insbesondere der Berufsbzw. Berufswahlfreiheit vorliegt. 6.5. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 167g Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG).