Nichtsdestotrotz kann es bei der Beurteilung eines Steuererlassgesuches mangels einer gesetzlichen Grundlage und im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt werden (vgl. SGE vom 7. Dezember 2022 [3-BE.2022.2]; SGE vom 11. Dezember 2013 [3-RB.2013.16], mit weiteren Hinweisen). 6.4. Der Erlass der noch ausstehenden direkten Bundessteuer 2019 in der Höhe von CHF 1'914.00 ist daher, unabhängig vom Resultat einer Prüfung der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer (Ver- -9-