An der in Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung statuierten ausnahmslosen Zahlungspflicht vermögen die zugegebenermassen schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Es ist klar, dass ein Steuererlass den auf ihnen lastenden (Schulden-)Druck verringern würde. Dieses Argument gilt jedoch für alle um einen Steuererlass ersuchenden steuerpflichtigen Personen. Nichtsdestotrotz kann es bei der Beurteilung eines Steuererlassgesuches mangels einer gesetzlichen Grundlage und im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt werden (vgl. SGE vom 7. Dezember 2022 [3-BE.2022.2];