Der Beschwerdeführer wusste bzw. musste als Jurist wissen, dass diese Kapitalleistungen besteuert werden. Aufgrund der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die Beschwerdeführer verpflichtet, die darauf erhobene Steuer von CHF 1'914.00 mit der ausbezahlten Kapitalzahlung vollständig zu begleichen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich mit dem (schriftlichen) Schenkungsversprechen vom 30. Juni 2014 verpflichtete, sein Vorsorgeguthaben dem gemeinnützigen Verein D.___