Stundungsentscheide beim Bundesgericht zu edieren", ist darauf hinzuweisen, dass ein einmal gewährter Steuererlass für spätere Erlassverfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung entfaltet, da die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage jeweils vollumfänglich neu beurteilen müssen (vgl. BVR 2013 S. 515). Kommt hinzu, dass ausserkantonale Entscheide für die Rechtsanwendung im Kanton Aargau keine Verbindlichkeit haben (vgl. VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.54]). Der Antrag ist daher abzuweisen.