2016 in Sachen des Beschwerdeführers [WBE.2016.169], mit Hinweis auf BGE 136 II 383; vgl. auch SGE vom 20. September 2018 in Sachen der Beschwerdeführer [3-RV.2018.81]). Vorliegend besteht aber weder ein persönliches noch ein indirektes, abstraktes Interesse des urteilenden Richters am Ausgang des Verfahrens. Schliesslich ist auch die verlangte Einsetzung ausländischer Richter unbegründet, weil alle an eidgenössischen und kantonalen Gerichten tätigen Richterinnen und Richter das Schweizer Bürgerrecht besitzen müssen.