3.2. Eine frühere Mitwirkung an Verfahren derselben Partei oder pauschale Einschätzungen (Ablehnung der aufgezählten Gerichtspersonen, weil sie "bereits krass willkürlich negativ gegen uns entschieden" bzw. nicht die beschriebenen Interessen und Geisteshaltungen hätten) vermögen keine unzulässige Vorbefassung zu begründen (vgl. SGE vom 20. September 2018 in Sachen der Beschwerdeführer [3-RV.2018.81], mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Dies hat das Bundesgericht dem bzw. den Beschwerdeführern bereits mehrmals dargelegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019 in Sachen der Beschwerdeführer [2C_605/2019], mit weiteren Hinweisen).