2.3. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bedarf spezifischer und sachbezogener Begründung. Eine bloss appellatorische Kritik am ergangenen Entscheid genügt diesen Erfordernissen nicht. Dabei hilft auch nicht ein pauschaler Verweis auf die EMRK, auf ein faires Verfahren etc. (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2012 [2C_6/2012, 2C_7/2012, 2C_8/2012, 2C_9/2012] = BStPra 2012 S. 69). Da die Beschwerdeführer ihre entsprechenden Rügen nicht näher substantiieren bzw. sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinandersetzen, ist darauf nicht einzutreten.