2.2. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG). Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvorausset- -5- zungen. Bei der Begründung ist zwischen der Begründungspflicht, die formellen Gehalt hat und daher eine Prozessvoraussetzung darstellt, und der Rüge- bzw. Substantiierungspflicht, die materiellen Gehalt hat und keine Prozessvoraussetzung darstellt, zu unterscheiden (vgl. Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Auflage, Basel 2002, Art. 140 DBG N 39, 41 f.).