Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften kennt, richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide des Kantonalen Steueramts nach den gleichen Bestimmungen wie für Erlassentscheide betreffend Kantonsund Gemeindesteuern (§ 18a VO DBG mit Verweis auf § 231 Abs. 2 bis 4 des Steuergesetzes [StG] vom 15. Dezember 1998). Danach entscheidet der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über das Erlassgesuch (§ 231 Abs. 4 StG).