{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BE-2022-3-_2023-03-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12927", "Checksum": "e8cde55290c270419510e1999ce0d395"}, "Scrapedate": "2026-06-11", "Scrapetime": "02:50:17", "Num": ["3-BE.2022.3 "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.03.2023 3-BE.2022.3 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2673", "Zeit UTC": "22.06.2026 02:47:37", "Checksum": "d2fda99b640ce12efbd7df2d979de2b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.03.2023 3-BE.2022.3 \n\naussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr\ndie Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend\nist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger\nÜberlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE\n142 III 138, mit Verweis auf BGE 139 III 475 und BGE 138 III 217, je mit\nweiteren Hinweisen; vgl. VGE vom 17. März 2022 [WBE.2022.77]).\n\n7.2.3.\nAufgrund der klaren bzw. ausnahmslosen Regelung von Art. 12 Abs. 2\nSteuererlassverordnung erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das\nGesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzulehnen. Aufgrund des aussichtslosen Rechtsbegehrens entfällt auch von\nvornherein ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urteil des\nBundesgerichts vom 4. Januar 2021 [2F_34/2020]).\n\n7.3.\n7.3.1.\nEs ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 167g Abs. 4 DBG\ni.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndas Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG] vom\n20. Dezember 1968).\n\n7.3.2.\nSoweit die Beschwerdeführer eine Genugtuung von je CHF 100'000.00 für\ndrei Familienmitglieder verlangen, ist dieser Antrag abzuweisen, da weder\ndas DBG noch die Steuererlassverordnung noch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 eine Rechtsgrundlage für eine Genugtuung enthalten (analog\nVGE vom 6. April 2021 [WBE. 2021.61]; VGE vom 18. März 2014\n[WBE.2014.43]).\n\n8.\nGemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht\nBeschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen\nRechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist\ngrundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den\nErlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig\ngegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich\neine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83\n- 11 -\n\nlit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die\nwirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall\ngegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu\n(vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des\nBundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art.102–222 DBG, Basel\n2015, Art. 167g DBG N 11).\n\nIst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig\nbzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff.\nBGG).\n- 12 -\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2.\nDas Gesuch um entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.\n\n3.\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 150.00, der Kanzleigebühr von\nCHF 170.00 und den Auslagen von CHF 40.00, zusammen CHF 360.00,\nunter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.\n\n4.\nEs wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nZustellung an:\ndie Beschwerdeführer\ndas Kantonale Steueramt\ndie Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer (eingeschrieben)\nden Gemeinderat R._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; eingeschrieben)\n\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\n\nDieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht,\nkantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht\ninnert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor\nbis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und\nvom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde\nmuss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter\nForm die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit\nAngabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere\nauszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nstellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden\n- 13 -\n\nFall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene\nUrkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni\n2005).\n\n1.\n\nSubsidiäre Verfassungsbeschwerde\n\n"}