{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BE-2022-3-_2023-03-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12927", "Checksum": "e8cde55290c270419510e1999ce0d395"}, "Scrapedate": "2026-06-11", "Scrapetime": "02:50:17", "Num": ["3-BE.2022.3 "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.03.2023 3-BE.2022.3 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2673", "Zeit UTC": "22.06.2026 02:47:37", "Checksum": "d2fda99b640ce12efbd7df2d979de2b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.03.2023 3-BE.2022.3 \n\n6.\n6.1.\nGegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die auf einer\nKapitalzahlung aus privater Vorsorge (Säule 3a) erhobene Steuer.\n\n6.2.\nDie Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus\ndem Vermögen zumutbar ist (Art. 12 Abs. 1 Steuererlassverordnung).\nArt. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung hält ausdrücklich das Folgende fest:\n\n\"Auf jeden Fall zumutbar ist die Zahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf\neinmaligen Einkünften.\"\n-8-\n\nDarunter fallen auch die infolge einer Kapitalleistung aus privater Vorsorge\n(Säule 3a) anfallenden Steuern. Diese sind stets aus der Vermögenssubstanz zu bezahlen (vgl. SGE vom 5. Juli 2018 [3-RB.2018.11]; SGE vom\n23. Juni 2015 [3-RB.2015.4]; SGE vom 11. Dezember 2013\n[3-RB.2013.16]; RGE vom 4. Dezember 2009 [3-RB.2009.20]; RGE vom\n17. Januar 2008 [3-RB.2007.26]; analog SGE vom 22. Juni 2017\n[3-RB.2017.8]; analog SGE vom 16. November 2016 [3-RB.2016.16]).\n\n6.3.\nDem Beschwerdeführer wurden am 8. März 2019 und am 13. Juni 2019\nvon der Vorsorgestiftung C._____\" Kapitalzahlungen aus privater Vorsorge\n(Säule 3a) in der Höhe von insgesamt CHF 177'068.35 ausgerichtet (vgl.\nSteuermeldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom\n20. März 2019 und vom 26. Juni 2019 betreffend \"Kapitalleistungen Säule\n2 und 3a – A._____\"; \"Beiblatt Veranlagung Kapitalzahlung\" vom\n30. November 2020). Der Beschwerdeführer wusste bzw. musste als Jurist\nwissen, dass diese Kapitalleistungen besteuert werden. Aufgrund der\naufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die Beschwerdeführer\nverpflichtet, die darauf erhobene Steuer von CHF 1'914.00 mit der\nausbezahlten Kapitalzahlung vollständig zu begleichen. Der Umstand,\ndass der Beschwerdeführer sich mit dem (schriftlichen) Schenkungsversprechen vom 30. Juni 2014 verpflichtete, sein Vorsorgeguthaben dem gemeinnützigen Verein D._____ unentgeltlich zuzuwenden, vermag daran\nnichts zu ändern, weil er dieses Versprechen bzw. den Schenkungsvertrag\nerst nach der Auszahlung des Vorsorgeguthabens (am 8. März 2019 bzw.\n13. Juni 2019) erfüllte (vgl. Beschwerde, S. 10). Dementsprechend wurde\nder Beschwerdeführer als Vorsorgenehmer einkommenssteuerpflichtig\n(vgl. auch VGE vom 27. Mai 1977 [BE.1976.249]).\n\nAn der in Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung statuierten ausnahmslosen Zahlungspflicht vermögen die zugegebenermassen schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Es ist klar, dass\nein Steuererlass den auf ihnen lastenden (Schulden-)Druck verringern\nwürde. Dieses Argument gilt jedoch für alle um einen Steuererlass ersuchenden steuerpflichtigen Personen. Nichtsdestotrotz kann es bei der Beurteilung eines Steuererlassgesuches mangels einer gesetzlichen Grundlage und im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt werden (vgl. SGE vom 7. Dezember 2022\n[3-BE.2022.2]; SGE vom 11. Dezember 2013 [3-RB.2013.16], mit weiteren\nHinweisen).\n\n6.4.\nDer Erlass der noch ausstehenden direkten Bundessteuer 2019 in der\nHöhe von CHF 1'914.00 ist daher, unabhängig vom Resultat einer Prüfung\nder aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer (Ver-\n-9-\n\nmögens- bzw. Schuldensituation; Vergleich ihrer Einnahmen mit ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum) abzulehnen. Darin liegt kein\nVerstoss gegen die persönliche Freiheit der Beschwerdeführer gemäss Art.\n2 EMRK (\"Recht auf Leben\"), Art. 3 EMRK (\"Verbot der Folter\"), Art. 4\nEMRK (\"Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit\", Art. 8 EMRK (\"Recht\nauf Achtung des Privat‑ und Familienlebens\"; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2015 [2D_30/2015]; SGE vom 5. Juli 2018\n[3-RB.2018.11]). Im Weiteren ist das Spezialverwaltungsgericht nicht\nzuständig für die Beurteilung der Frage, ob bei einer allfälligen Betreibung\nder vorliegend fraglichen Steuerforderung eine Verletzung der von den Beschwerdeführern angerufenen Grundrechte, insbesondere der Berufsbzw. Berufswahlfreiheit vorliegt.\n\n6.5.\nDie Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet\nund ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n7.\n7.1.\nBei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 167g Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 144\nAbs. 1 DBG).\n\n7.2.\n7.2.1.\nDie Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.\nSoweit die Beschwerdeführer verlangen, dass auch darüber in einem Zwischenentscheid befunden werden müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass\nnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid\nbzw. im Rahmen der Kostenregelung zulässig ist, wenn das Gesuch, wie\nvorliegend, mit der Eingabe in der Hauptsache eingereicht wird und danach\nkeine weiteren Vorkehren der Partei bzw. des Vertreters erforderlich sind\n(vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess,\nZürich/St. Gallen 2019, S. 325 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts).\n\n7.2.2.\nFür die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung\neines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als\nernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als\n- 10 -\n\n"}