{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BE-2022-3-_2023-03-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12927", "Checksum": "e8cde55290c270419510e1999ce0d395"}, "Scrapedate": "2026-06-11", "Scrapetime": "02:50:17", "Num": ["3-BE.2022.3 "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.03.2023 3-BE.2022.3 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2673", "Zeit UTC": "22.06.2026 02:47:37", "Checksum": "d2fda99b640ce12efbd7df2d979de2b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.03.2023 3-BE.2022.3 \n\n3.\n3.1.\nDie Beschwerdeführer verlangen, es seien unabhängige Richter einzusetzen, insbesondere den Ausstand der Gerichtspräsidenten Heuscher und\nFischer sowie der Fachrichter Mazzocco, Lämmli und Hess sowie der Gerichtsschreiber/-in Höliner und Nick und damit der in Angelegenheiten der\nBeschwerdeführer bisher tätigen Personen. Damit machen sie eine Vorbefassung geltend. Auch dürfe kein Schweizer Richter urteilen, da es sich um\nForderungen der Schweiz handle, welche von diesen tendenziell geschützt\nwürden. Es seien ausserordentliche ausländische Schiedsrichter ohne\nstaatliche Interessen und mit christlich-human-kommunistischer Einstellung einzusetzen. Nur Richter mit einer solchen Grundeinstellung würden\nnoch einigermassen die durch die EMRK absolut geschützten Rechte auf\nLeben und Gesundheit tolerieren. Über diesen Antrag müsse in einem separaten Zwischenentscheid befunden werden.\n\n3.2.\nEine frühere Mitwirkung an Verfahren derselben Partei oder pauschale Einschätzungen (Ablehnung der aufgezählten Gerichtspersonen, weil sie \"bereits krass willkürlich negativ gegen uns entschieden\" bzw. nicht die beschriebenen Interessen und Geisteshaltungen hätten) vermögen keine unzulässige Vorbefassung zu begründen (vgl. SGE vom 20. September 2018\nin Sachen der Beschwerdeführer [3-RV.2018.81], mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Dies hat das Bundesgericht dem bzw. den Beschwerdeführern bereits mehrmals dargelegt (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019 in Sachen der Beschwerdeführer [2C_605/2019], mit weiteren Hinweisen). Derart (pauschal) begründete Ausstandsbegehren sind unzulässig, weshalb auch kein förmliches\n-6-\n\nAusstandsverfahren durchzuführen bzw. kein selbständig anfechtbarer\nZwischenentscheid zu fällen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom\n27. Juni 2019 in Sachen der Beschwerdeführer [2C_605/2019]; VGE vom\n10. Februar 2021 [WBE.2020.310]; VGE vom 13. Mai 2016 in Sachen des\nBeschwerdeführers [WBE.2016.169]; SGE vom 20. September 2018 in Sachen der Beschwerdeführer [3-RV.2018.81]).\n\nIm Weiteren vermögen auch die behaupteten (mittelbaren) finanziellen Interessen Schweizer Richter einen Ausstand nicht zu begründen. Bei Steuerforderungen des Bundes handelt es sich nicht um eigene Forderungen\ndes urteilenden Richters. Ein Ausstandsgrund in einer Steuerangelegenheit besteht etwa dann, wenn der urteilende Richter ein persönliches Interesse aufgrund einer qualifizierten Betroffenheit aufweist, weil sich dieselbe\nRechtsfrage auf sein offenes Steuerveranlagungsverfahren direkt auswirkt.\nEin gewisses indirektes oder abstraktes persönliches Mitinteresse des mitwirkenden Richters am Ausgang eines Verfahrens muss gerade in Steuerangelegenheiten, in denen oft Vorschriften auszulegen sind, die eine Vielzahl oder die meisten Steuerpflichtigen, zu denen naturgemäss auch Richter zählen, betreffen, in Kauf genommen werden (vgl. VGE vom 13. Mai\n2016 in Sachen des Beschwerdeführers [WBE.2016.169], mit Hinweis auf\nBGE 136 II 383; vgl. auch SGE vom 20. September 2018 in Sachen der\nBeschwerdeführer [3-RV.2018.81]). Vorliegend besteht aber weder ein persönliches noch ein indirektes, abstraktes Interesse des urteilenden Richters\nam Ausgang des Verfahrens.\n\nSchliesslich ist auch die verlangte Einsetzung ausländischer Richter unbegründet, weil alle an eidgenössischen und kantonalen Gerichten tätigen\nRichterinnen und Richter das Schweizer Bürgerrecht besitzen müssen.\n\n3.3.\nAuf das offensichtlich unbegründete Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer ist somit, und zwar unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019 in Sachen der Beschwerdeführer [2C_605/2019], mit weiteren Hinweisen), nicht einzutreten.\n\n4.\n4.1.\nDie Beschwerdeführer beantragen in der Beschwerde den vollständigen\nErlass der direkten Bundessteuer 2019 (Kapitalzahlung). Sie begründen\ndies im Wesentlichen mit ihrer schlechten finanziellen und gesundheitlichen\nSituation.\n\n4.2.\nSoweit die Beschwerdeführer in beweisrechtlicher Hinsicht verlangen, es\nseien im Zusammenhang mit der Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse\n\"sämtliche Erlassentscheide der letzten 30 Jahre beim Kt. Solothurn +\n-7-\n\nStundungsentscheide beim Bundesgericht zu edieren\", ist darauf hinzuweisen, dass ein einmal gewährter Steuererlass für spätere Erlassverfahren\ngrundsätzlich keine Bindungswirkung entfaltet, da die Behörden sowohl die\ntatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage jeweils vollumfänglich\nneu beurteilen müssen (vgl. BVR 2013 S. 515). Kommt hinzu, dass ausserkantonale Entscheide für die Rechtsanwendung im Kanton Aargau keine\nVerbindlichkeit haben (vgl. VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.54]). Der\nAntrag ist daher abzuweisen.\n\n5.\n5.1.\nBedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung\nder Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine\ngrosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz\noder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG).\n\n5.2.\n5.2.1.\nGegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte\nund grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteuern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5\nAbs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist\nauf das Gesuch nicht einzutreten.\n\n5.2.2.\nDie direkte Bundessteuer 2019 (Kapitalzahlung) in der Höhe von\nCHF 1'914.00 wurde mit Verfügung vom 30. November 2020 definitiv veranlagt. Die Veranlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bisher keine geleistet (der Verzugszins beläuft sich auf\nCHF 90.80; vgl. Kontoauszug offene Steuern vom 2. August 2022).\n\n"}