11. 11.1. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). 11.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteikostentschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG]). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.