10.3. Aufgrund der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2024 sowie des Verlustscheins vom 6. November 2025 muss die Beschwerde, soweit die Höhe der Steuerforderung bestritten wird, als aussichtslos bezeichnet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Steuergefährdung, da eine solche gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei Vorliegen eines Verlustscheins zu bejahen ist. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.