275 SchKG; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 170 DBG N 19 und 22; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 233 StG N 19). 8. Der sicherzustellende Betrag entspricht der Höhe der geschuldeten Steuer. Die Sicherstellungsverfügung erweist sich deshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – als verhältnismässig. 9. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellungsverfügung sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.