7.2. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt über arrestierbares bzw. pfändbares Vermögen oder Einkommen verfügt, ist nicht vom Spezialverwaltungsgericht, sondern vom Betreibungsamt im Rahmen des Arrestvollzugs zu prüfen. Zudem sind die Rügen, wonach beim Arrestvollzug unpfändbare Vermögenswerte gemäss Art. 92 SchKG oder beschränkt pfändbares Einkommen gemäss Art. 93 SchKG verarrestiert worden seien, mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erheben (vgl. die Bemerkungen für den Arrestschuldner auf dem Arrestbefehl vom 11. Dezember 2025; Art. 275 SchKG;