5.6.3. Aufgrund der Ausführungen unter E. 5.3. ff. steht für das Spezialverwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass die Steuerforderung für die direkte Bundessteuer 2022 CHF 4'359.85 beträgt, und die Beschwerdeführerin diese Steuerschuld bis heute nicht beglichen hat. An dieser Überzeugung des Spezialverwaltungsgerichts vermöchten die Akten, deren Edition die Beschwerdeführerin verlangt, nichts zu ändern. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. - 10 - 6. 6.1. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Bezahlung der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Steuer gefährdet ist.