5.6.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 115 DBG) gebietet, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst auch eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung nicht aus. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (VGE vom 31. Mai 2022 [WBE.2021.314] m.w.