ohne Betreibungskosten). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin für die am 3. September 2024 gegenüber dem Kantonalen Steueramt getilgte Forderung von CHF 4'860.60 vorgängig ein Zahlungsbefehl mit Angabe des Steuerjahrs / der Steuerjahre, auf welche sich die Forderung bezieht, zugestellt. Aus dem Zahlungsbefehl muss ersichtlich sein, dass dieser nicht die direkte Bundessteuer 2022 betrifft. 5.5.3. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend die direkte Bundessteuer 2022 bis heute nicht bezahlt. 5.6. 5.6.1. Im Sinne von Beweisanträgen verlangt die Beschwerdeführerin die Edition folgender Akten: -9-