5.4. 5.4.1. Die geltend gemachte Steuerforderung von CHF 4'359.85 ist aufgrund der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2024 sowie der im Verlustschein verurkundeten Forderung (der Verlustschein gilt gemäss Art. 149 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG] als Schuldanerkennung) mehr als nur glaubhaft gemacht; deren Bestand und Umfang sind strikt bewiesen.