4.2.3. Gemäss dem Wortlaut von Art. 169 Abs. 1 DBG muss die Sicherstellungsverfügung kein Sicherungsobjekt (arrestierbare Vermögenswerte / arrestierbares Einkommen) nennen. Damit die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl gilt (vgl. Art. 170 Abs. 1 DBG), genügt es, wenn im Arrestbefehl die arrestierbaren Vermögenswerte aufgeführt werden (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 170 DBG N 6 und 9). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Arrestbefehl -6- vom 11. Dezember 2025 die Konten der Beschwerdeführerin bei der C._____ AG als Arrestgegenstände nennt.