4.2.2. Die Gefährdung des Steueranspruchs wird in der Sicherstellungsverfügung damit begründet, dass aus früheren Jahren ein Verlustschein vorliege. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird damit ein konkreter Grund angegeben. Ob dies in materieller Hinsicht als Sicherstellungsgrund ausreicht, ist nachfolgend zu prüfen (E. 6.).