4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 4.1.2. Dieser Antrag ist abzuweisen, da der Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 169 Abs. 4 DBG). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht weiter geltend, dass die Sicherstellungsverfügung pauschal, das heisst ohne konkrete Gefährdungsdarlegung, begründet sei und weder das Sicherstellungsobjekt noch den Umfang nenne.