Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Art. 169 Abs. 1 DBG). Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen (Art. 169 Abs. 3 Satz 1 DBG). 3.2. Für die Kantons- und Gemeindesteuern enthält § 232 des aargauischen Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG) eine inhaltlich übereinstimmende Regelung, so dass Lehre und Rechtsprechung dazu bei der Anwendung von Art. 169 DBG ebenfalls herangezogen werden können (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.55]; per analogiam).