4. Kosten/Unentgeltlichkeit: Unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz; eventualiter sei mir aufgrund ausgewiesener Mittellosigkeit/Unpfändbarkeit (Beilage 5) die unentgeltliche Rechtspflege/Kostenbefreiung zu gewähren." -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2022. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).