{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2025-27_2026-03-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13387", "Checksum": "c8d8c62cfc2a917e7750c66083551441"}, "Scrapedate": "2026-08-28", "Scrapetime": "02:41:27", "Num": ["3-BB.2025.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.03.2026 3-BB.2025.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2741", "Zeit UTC": "28.08.2026 02:41:27", "Checksum": "1ca7363cef16644767df443d01f48681", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.03.2026 3-BB.2025.27\n\n6.3.2.\nDass das Kantonale Steueramt in der Sicherstellungsverfügung von einem\nVerlustschein aus \"früheren Jahren\" schreibt, ist unpräzise, da sich der Verlustschein auf die direkte Bundessteuer 2022 bezieht, für welche vorliegend\nSicherheit verlangt wird. Allerdings hat das Kantonale Steueramt dem Spezialverwaltungsgericht den Verlustschein betreffend die direkte Bundessteuer 2022 eingereicht. Angesichts dessen muss sich das Kantonale Steueramt in der Sicherstellungsverfügung auf den Verlustschein bezüglich der\ndirekten Bundessteuer 2022 beziehen. Sodann vermag dieser Verlustschein aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Gefährdung des Steueranspruchs zu begründen (E. 6.2.). Entgegen der An-\n- 11 -\n\nsicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um eine konkrete Gefährdung.\n\n7.\n7.1.\nDie Beschwerdeführerin macht unter Verweis auf den Verlustschein vom\n6. November 2025 und das Pfändungsprotokoll vom 26. September 2025\ngeltend, dass sie über kein pfändbares Einkommen und Vermögen verfüge.\n\n7.2.\nDie Frage, ob die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt über arrestierbares bzw. pfändbares Vermögen oder Einkommen verfügt, ist nicht\nvom Spezialverwaltungsgericht, sondern vom Betreibungsamt im Rahmen\ndes Arrestvollzugs zu prüfen. Zudem sind die Rügen, wonach beim Arrestvollzug unpfändbare Vermögenswerte gemäss Art. 92 SchKG oder beschränkt pfändbares Einkommen gemäss Art. 93 SchKG verarrestiert worden seien, mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG innert zehn Tagen nach\nZustellung der Arresturkunde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erheben (vgl. die Bemerkungen für den Arrestschuldner auf dem Arrestbefehl\nvom 11. Dezember 2025; Art. 275 SchKG; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 170 DBG N 19 und\n22; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 233 StG N 19).\n\n8.\nDer sicherzustellende Betrag entspricht der Höhe der geschuldeten Steuer.\nDie Sicherstellungsverfügung erweist sich deshalb – entgegen der Ansicht\nder Beschwerdeführerin – als verhältnismässig.\n\n9.\nDie Voraussetzungen für eine Sicherstellungsverfügung sind somit erfüllt.\nDie Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n10.\n10.1.\nDie Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege.\n\n10.2.\nFür die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach kantonalem\nRecht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw.\ndie gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen,\nbei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.\nDagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we-\n- 12 -\n\nnig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die\nnötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess\nentschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung\nder Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (VGE vom 6. April 2021\n[WBE.2021.61], mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\n10.3.\nAufgrund der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 28. Februar\n2024 sowie des Verlustscheins vom 6. November 2025 muss die Beschwerde, soweit die Höhe der Steuerforderung bestritten wird, als aussichtslos bezeichnet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Steuergefährdung, da eine solche gemäss\nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei Vorliegen eines Verlustscheins zu bejahen ist. Daher ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.\n\n11.\n11.1.\nAufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG).\n\n11.2.\nAusgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine\nParteikostentschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968\n[Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG]).\n- 13 -\n\nDas Gericht erkennt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n\n3.\nDie Beschwerdeführerin hat die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.\n\n4.\nEs wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.\n\nZustellung an:\ndie Beschwerdeführerin\ndas Kantonale Steueramt\ndie Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten\nwerden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu\nändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und\n43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember\n2007 [VRPG]).\n- 14 -\n\nAarau, 26. März 2026\n\nSpezialverwaltungsgericht\nSteuern\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nFischer Fäs\n"}