{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2025-27_2026-03-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13387", "Checksum": "c8d8c62cfc2a917e7750c66083551441"}, "Scrapedate": "2026-08-28", "Scrapetime": "02:41:27", "Num": ["3-BB.2025.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.03.2026 3-BB.2025.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2741", "Zeit UTC": "28.08.2026 02:41:27", "Checksum": "1ca7363cef16644767df443d01f48681", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.03.2026 3-BB.2025.27\n\n5.5.\n5.5.1.\nDie Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, aufgrund von Unterlagen\ndes Betreibungsamts R._____ bestünden objektive Anhaltspunkte, dass\ndie direkte Bundessteuer 2022 bereits bezahlt worden sei.\n\n5.5.2.\nAm 2. September 2024 wurde ein der Beschwerdeführerin aus einem\nHausverkauf geschuldeter Teilkaufpreis von CHF 85'000.00 an das\nBetreibungsamt R._____ überwiesen. Zudem wurde am 3. September\n2024 eine Forderung des Kantonalen Steueramts gegenüber der Beschwerdeführerin von CHF 4'860.60 durch Bezahlung an das\nBetreibungsamt R._____ getilgt. Damit wurde nicht die direkte Bundessteuer 2022 bezahlt, da der diesbezügliche Ausstand der Beschwerdeführerin gemäss Kontoauszug 2022 des Kantonalen Steueramts vom 13. März\n2025 am 8. Januar 2025 CHF 4'245.10 betrug (definitive Rechnung über\nCHF 4'810.00; abzüglich drei Ratenzahlungen zu je CHF 250.00; zuzüglich\nVerzugszinsen von CHF 185.10; ohne Betreibungskosten). Darüber hinaus\nwurde der Beschwerdeführerin für die am 3. September 2024 gegenüber\ndem Kantonalen Steueramt getilgte Forderung von CHF 4'860.60 vorgängig ein Zahlungsbefehl mit Angabe des Steuerjahrs / der Steuerjahre, auf\nwelche sich die Forderung bezieht, zugestellt. Aus dem Zahlungsbefehl\nmuss ersichtlich sein, dass dieser nicht die direkte Bundessteuer 2022 betrifft.\n\n5.5.3.\nDie Beschwerdeführerin hat dementsprechend die direkte Bundessteuer\n2022 bis heute nicht bezahlt.\n\n5.6.\n5.6.1.\nIm Sinne von Beweisanträgen verlangt die Beschwerdeführerin die Edition\nfolgender Akten:\n-9-\n\n- Debitorenkarte/Buchungsjournal Steuerkonto ccc (Soll/Haben,\nValuta, Belegnummer, Gegenkonto, Buchungstext);\n- OP-Liste (Offene Posten) DBSt 2022 mindestens per 03.09.2024 und\n31.12.2024 (offen/ausgeglichen; Zuordnung der Zahlungen/Verrechnungen);\n- vollständiger Zins- und Kostenlauf inkl. Anrechnungen (Herleitung\ndes Verlustscheinbetrags CHF 4'359.85);\n- Referenz-Historie/Zuordnungstabelle zum Referenzkern ccc inkl.\nBedeutung/Verknüpfung der Suffixe (_2011/_2111/_2211/_2311\netc.);\n- vollständige Berechnungs- und Begründungsgrundlagen zur Sicherstellungsverfügung (Berechnungsblatt, Herleitung Sicherstellungsbetrag, Angabe Sicherstellungsobjekt/-umfang, interne Notizen/Beilagen);\n- Verrechnungs-/Umbuchungsübersicht im Zeitraum 01.01.2024-\n30.09.2024 (mindestens 01.07.2024-30.09.2024) zum Steuerkonto-\nKern ccc inkl. Gegenkonten.\n\nGemäss der Beschwerdeführerin sollte mittels dieser Unterlagen die genaue Höhe der Steuerforderung bezüglich der direkten Bundessteuer 2022\nüberprüfbar sein. Zudem möchte die Beschwerdeführerin damit beweisen,\ndass sie diese Steuerforderung bereits bezahlt habe.\n\n5.6.2.\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 115 DBG) gebietet, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen,\nes sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen.\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst auch eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung nicht aus. Das Gericht kann auf die\nAbnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen\nnicht geändert (VGE vom 31. Mai 2022 [WBE.2021.314] m.w.H.).\n\n5.6.3.\nAufgrund der Ausführungen unter E. 5.3. ff. steht für das Spezialverwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass die Steuerforderung für die direkte Bundessteuer 2022 CHF 4'359.85 beträgt, und die Beschwerdeführerin diese\nSteuerschuld bis heute nicht beglichen hat. An dieser Überzeugung des\nSpezialverwaltungsgerichts vermöchten die Akten, deren Edition die Beschwerdeführerin verlangt, nichts zu ändern. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.\n- 10 -\n\n6.\n6.1.\nIn einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Bezahlung der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Steuer gefährdet ist.\n\n6.2.\nEine Gefährdung des Steueranspruchs ist in der Regel gegeben, wenn Hinweise vorliegen, die Anlass zur Befürchtung geben, dass das Haftungssubstrat vermindert oder dem Zugriff des steuererhebenden Gemeinwesens\nentzogen wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-\nBern 2023, § 232 StG N 10). Der Steuerbezug (die Zwangsvollstreckung\nder Steuerschuld) muss bei objektiver Betrachtung aufgrund der gesamten\nUmstände als gefährdet erscheinen (VGE vom 20. Juni 2019\n[WBE.2019.55]). Es muss als wahrscheinlich erscheinen, dass das Gemeinwesen zu Verlust kommen könnte, wenn keine Sicherheitsleistung erfolgt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 232 StG N 10).\nAuf eine objektive Gefährdung schliessen lassen etwa das Beiseiteschaffen oder die Veräusserung von Vermögenswerten (unter anderem das Verschenken von Vermögenswerten an nahestehende Personen), die Ausgestaltung der steuerpflichtigen Tätigkeit, die eine rasche Disposition von Vermögenswerten ins Ausland ermöglicht, sowie die grobe oder fortgesetzte\nVerletzung der Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- oder Deklarationspflichten,\nwodurch gegenüber den Steuerbehörden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschleiert werden (VGE vom 20. Juni 2019\n[WBE.2019.55] m.w.H.; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nDBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 169 DBG N 18 f. und 21 f.). Auch das\nVorliegen von Verlustscheinen kann zu einer Steuersicherung Anlass\ngeben (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.55] m.w.H.).\n\n6.3.\n6.3.1.\nDas Kantonale Steueramt erachtet den Steueranspruch als gefährdet, da\naus früheren Jahren ein Verlustschein vorliegt.\n\n"}