{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2025-27_2026-03-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13387", "Checksum": "c8d8c62cfc2a917e7750c66083551441"}, "Scrapedate": "2026-08-28", "Scrapetime": "02:41:27", "Num": ["3-BB.2025.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.03.2026 3-BB.2025.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2741", "Zeit UTC": "28.08.2026 02:41:27", "Checksum": "1ca7363cef16644767df443d01f48681", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.03.2026 3-BB.2025.27\n\n4.\n4.1.\n4.1.1.\nDie Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.\n\n4.1.2.\nDieser Antrag ist abzuweisen, da der Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt\n(Art. 169 Abs. 4 DBG).\n\n4.2.\n4.2.1.\nDie Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht weiter geltend, dass\ndie Sicherstellungsverfügung pauschal, das heisst ohne konkrete Gefährdungsdarlegung, begründet sei und weder das Sicherstellungsobjekt noch\nden Umfang nenne.\n\n4.2.2.\nDie Gefährdung des Steueranspruchs wird in der Sicherstellungsverfügung\ndamit begründet, dass aus früheren Jahren ein Verlustschein vorliege. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird damit ein konkreter Grund\nangegeben. Ob dies in materieller Hinsicht als Sicherstellungsgrund ausreicht, ist nachfolgend zu prüfen (E. 6.).\n\n4.2.3.\nGemäss dem Wortlaut von Art. 169 Abs. 1 DBG muss die Sicherstellungsverfügung kein Sicherungsobjekt (arrestierbare Vermögenswerte / arrestierbares Einkommen) nennen. Damit die Sicherstellungsverfügung als\nArrestbefehl gilt (vgl. Art. 170 Abs. 1 DBG), genügt es, wenn im Arrestbefehl\ndie arrestierbaren Vermögenswerte aufgeführt werden (Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 170 DBG\nN 6 und 9). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Arrestbefehl\n-6-\n\nvom 11. Dezember 2025 die Konten der Beschwerdeführerin bei der\nC._____ AG als Arrestgegenstände nennt.\n\n4.2.4.\nDer sicherzustellende Betrag ist in der Sicherstellungsverfügung mit\nCHF 4'359.85 beziffert. Dass der Sicherungsumfang nicht angegeben sei,\ntrifft daher ebenfalls nicht zu.\n\n5.\n5.1.\nNachfolgend ist zu prüfen, ob das Kantonale Steueramt den Bestand und\nUmfang der sicherzustellenden Steuerforderung glaubhaft macht.\n\n5.2.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Höhe der Steuerforderung\nohne Buchungsunterlagen nicht überprüfbar sei. Die Akten würden Teilzahlungen und gleichzeitig inkonsistente Endbeträge zeigen.\n\n5.3.\n5.3.1.\nDie direkte Bundessteuer 2022 wurde mit rechtskräftiger Verfügung vom\n28. Februar 2024 auf CHF 4'810.00 veranlagt.\n\n5.3.2.\nDie Beschwerdeführerin wurde am 29. November 2024 für CHF 4'060.00\n(CHF 4'810.00; abzüglich Zahlungen von CHF 750.00) gemahnt.\n\n5.3.3.\nDas Kantonale Steueramt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom\n13. März 2025 (Kontoauszug 2022) mit, dass sie den Ratenplan nicht eingehalten habe, weshalb am 8. Januar 2025 die Betreibung eingeleitet worden sei. Der Restbetrag setzt sich gemäss Kontoauszug 2022 wie folgt zusammen:\n\nDefinitive Rechnung CHF 4'810.00\nabzüglich Ratenzahlung (ESR) CHF 250.00\nabzüglich Ratenzahlung (ESR) CHF 250.00\nabzüglich Ratenzahlung (ESR) CHF 250.00\nzuzüglich Verzugszins CHF 185.10\nzuzüglich Betreibungskosten / Mahnung CHF 96.90\n\nRestbetrag CHF 4'342.00\n-7-\n\n5.3.4.\nDas Betreibungsamt D._____ stellte am 6. November 2025 in der\nBetreibung aaa mit der Beschwerdeführerin als Schuldnerin und dem\nKanton Aargau als Gläubiger (vertreten durch das Kantonale Steueramt)\nfür einen ungedeckt gebliebenen Betrag von CHF 4'359.85 einen\nVerlustschein aus. Darin ist unter \"Forderungsurkunde mit Datum oder\nAngabe des Forderungsgrundes\" Folgendes ausgeführt:\n\n\"[1] Direkte Bundessteuer, Definitive Steuer 2022, Ordentliche Steuern gemäss Veranlagung vom 28.02.2024, und Rechnung vom 28.02.2024\n(CHF 4'060.00)\n[2] Verzugszins bis 08.01.2025 (CHF 185.10)\"\n\nDer ungedeckt gebliebene Betrag setzt sich wie folgt zusammen:\n\nAbrechnung CHF\n\nForderungsbetrag 4'245.10\nZinsen 137.35\nKosten 191.60\n./. Ergebnis der Betreibung 214.20\n\nUngedeckt gebliebener Betrag 4'359.85\n\n5.4.\n5.4.1.\nDie geltend gemachte Steuerforderung von CHF 4'359.85 ist aufgrund der\nrechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2024 sowie der\nim Verlustschein verurkundeten Forderung (der Verlustschein gilt gemäss\nArt. 149 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs\nvom 11. April 1889 [SchKG] als Schuldanerkennung) mehr als nur glaubhaft gemacht; deren Bestand und Umfang sind strikt bewiesen.\n\n5.4.2.\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Betrag von\nCHF 4'359.85 ohne weiteres nachvollziehbar bzw. überprüfbar. Er entspricht dem Steuerbetrag von CHF 4'810.00 gemäss rechtskräftiger Veranlagung vom 28. Februar 2024, abzüglich geleisteter Zahlungen von\nCHF 750.00, abzüglich des Ergebnisses der Betreibung von CHF 214.20,\nzuzüglich Verzugszinsen von CHF 322.45 (CHF 185.10 bis am 8. Januar\n2025; CHF 137.35 ab dem 9. Januar 2025 bis zur Ausstellung des Verlustscheins am 6. November 2025) sowie zuzüglich Betreibungskosten von\nCHF 191.60.\n-8-\n\n5.4.3.\nMit Verfügung vom 22. Januar 2026 wurde die direkte Bundessteuer 2023\nder Beschwerdeführerin auf CHF 0.00 veranlagt. Es trifft zu, dass dieser\nSteuerbetrag von jenem im Kontoauszug des Kantonalen Steueramts vom\n30. Mai 2024 abweicht. In Letzterem wird der Steuerausstand für die provisorische direkte Bundessteuer 2023 mit CHF 4'696.35 beziffert. Allerdings\nist nicht einzusehen, inwiefern dieser Kontoauszug sowie die Veranlagung\nder direkten Bundessteuer 2023 vorliegend relevant sein sollten. Denn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Sicherstellungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2022 und nicht 2023.\n\n"}