{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2025-27_2026-03-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13387", "Checksum": "c8d8c62cfc2a917e7750c66083551441"}, "Scrapedate": "2026-08-28", "Scrapetime": "02:41:27", "Num": ["3-BB.2025.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.03.2026 3-BB.2025.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2741", "Zeit UTC": "28.08.2026 02:41:27", "Checksum": "1ca7363cef16644767df443d01f48681", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.03.2026 3-BB.2025.27\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2025.27\nP 44\n\nUrteil vom 26. März 2026\n\nBesetzung Präsident Fischer\nRichter Wick\nRichter Biondo\nGerichtsschreiber Fäs\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\n\nGegenstand Sicherstellungsverfügung des Steueramtes des Kantons Aargau,\nSektion Bezug, Verlustscheinbewirtschaftung, vom 11. Dezember 2025\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2022\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDas Kantonale Steueramt hat am 11. Dezember 2025 verfügt, dass\nA._____ zur Deckung der direkten Bundessteuer 2022 CHF 4'359.85\nsicherzustellen habe.\n\n2.\nDie Sicherstellungsverfügung vom 11. Dezember 2025 hat A._____ mit\nrechtzeitigem Rekurs (recte: rechtzeitiger Beschwerde) vom 17. Dezember\n2025 (Postaufgabe am 22. Dezember 2025) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt die folgenden\nAnträge:\n\n\"1. Die Sicherstellungsverfügung vom 12.12.2025 sei aufzuheben.\n\n2. Eventualiter sei von einer Sicherstellung abzusehen bzw. diese so zu gestalten, dass Existenzminimum/Unpfändbarkeit vollumfänglich gewahrt\nbleibt und keine Sicherstellung aus unpfändbaren Mitteln erfolgt.\n\n3. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; das Sicherstellungsverfahren sowie sämtliche Vollstreckungs- und Inkassomassnahmen\n(insb. Pfändungen, Verrechnungen, Kontosperren) seien bis zum rechtskräftigen Entscheid zu sistieren.\n\n4. Es seien die vollständigen Bezugs-/Vollstreckungsakten beizuziehen bzw.\ndie Steuerbehörde sei zur Edition zu verpflichten, insbesondere:\n\n- vollständige Abrechnung/Verwendungsnachweise zu den aus dem\nHausverkauf 2024 einbehaltenen Beträgen,\n\n- Zuordnung dieser Beträge nach Steuerperiode und Steuerart (inkl. DBG\n2022),\n\n- Belege/Begründung, weshalb in der Verfügung CHF 4'359.85 geltend gemacht werden, obwohl der Verlustscheinbetrag CHF 3'359.85 beträgt\nund Teilzahlungen erfolgt sind.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (soweit zulässig).\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\n3.\nDas Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung der Beschwerde.\n-3-\n\n4.\nA._____ hat eine Replik erstattet. Sie stellt die folgenden Anträge:\n\n\"1. Die Sicherstellungsverfügung des Kantonalen Steueramts Aargau (Sektion Bezug/Verlustscheinbewirtschaftung) vom 11.12.2025 betreffend\nDirekte Bundessteuer 2022 sei aufzuheben.\n\n2. Eventualiter sei die Sicherstellung als unverhältnismässig/untauglich aufzuheben bzw. der Sicherstellungsbetrag auf CHF 0 herabzusetzen.\n\n3. Subeventualiter sei die Vorinstanz zur Edition/Aktenbeiziehung der unter\nZiff. VIII genannten Unterlagen zu verpflichten.\n\n4. Kosten/Unentgeltlichkeit: Unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz;\neventualiter sei mir aufgrund ausgewiesener Mittellosigkeit/Unpfändbarkeit (Beilage 5) die unentgeltliche Rechtspflege/Kostenbefreiung zu gewähren.\"\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2022. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nDas Kantonale Steueramt erliess gestützt auf die Sicherstellungsverfügung\nvom 11. Dezember 2025 gleichentags einen Arrestbefehl, in welchem als\nArrestgegenstände sämtliche Konten der Beschwerdeführerin mit der\nIBAN-Nummer bbb bei der C._____ AG aufgeführt sind.\n\n2.2.\nDie Rekurrentin beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung.\n\n3.\n3.1.\nHat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die\nBezahlung der von ihm geschuldeten Steuer gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen\nFeststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die\nSicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen\nwie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Art. 169 Abs. 1 DBG). Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach\nZustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen (Art. 169 Abs. 3 Satz 1 DBG).\n\n3.2.\nFür die Kantons- und Gemeindesteuern enthält § 232 des aargauischen\nSteuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG) eine inhaltlich übereinstimmende Regelung, so dass Lehre und Rechtsprechung dazu bei der Anwendung von Art. 169 DBG ebenfalls herangezogen werden können (VGE vom\n20. Juni 2019 [WBE.2019.55]; per analogiam).\n\n3.3.\nDie Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in der Schweiz (Q._____), weshalb als Sicherstellungsgrund lediglich die Gefährdung des Steueranspruchs infrage kommt.\n-5-\n\n3.4.\nDie Gefährdung der Bezahlung der Steuerforderung muss nicht strikt bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht sein. Bloss vage Vermutungen genügen hingegen nicht. Ebenso müssen auch der Bestand und der\nUmfang der sicherzustellenden Steuerforderung lediglich glaubhaft gemacht werden. Das Beweismass der Glaubhaftmachung bedeutet, dass\ndas Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt werden muss, sondern dass es genügt, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der\nMöglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (VGE\nvom 20. Juni 2019 [WBE.2019.55] m.w.H.).\n\n"}