7. Das Schreiben mit der letzten Mahnung wurde am 9. Januar 2026 zugestellt. Die nicht erstreckbare Mahnfrist von 10 Tagen begann am 10. Januar 2026 zu laufen und endete am Montag, 19. Januar 2026. 8. Da innert der letzten Frist weder eine Zahlung einging noch die Beschwerde zurückgezogen wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. 9. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, können die Verfahrenskosten reduziert werden (Art. 144 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 144 Abs. 4 DBG). -5- Das Gericht beschliesst: