4.4. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 führte A._____ aus, sie habe dem Schreiben des Spezialverwaltungsgerichtes vom 3. November 2025 nicht entnehmen können, dass es ausschliesslich darum gehe, ob sie den Einspracheentscheid vom 29. September 2025 anfechten könne. Das Spezialverwaltungsgericht habe es versäumt, die notwendigen Angaben für den von ihr zu fällenden Entscheid zu liefern, ob sie an der Beschwerde festhalten wolle. Die Kostenvorschussverfügungen vom 1. Dezember 2025 könnten unmöglich gültig sein. -4- 4.5. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 wurde das Schreiben vom 11. Dezember von A._____ ergänzt.