3. 3.1. A._____ hielt mit Schreiben vom 25. November 2025 daran fest, dass ihre Eingabe vom 29. Oktober 2025 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 29. September 2025 zu behandeln sei. 3.2. Mit E-Mail vom 28. November 2025 teilte A._____ mit, dass sie ihre Eingabe vom 25. November 2025 ergänzen wolle. Sie ersuchte um eine telefonische Kontaktaufnahme. 3.3. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 teilte das Spezialverwaltungsgericht A._____ mit: