{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-02-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2025-24_2026-02-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13001", "Checksum": "6f02b34d8e1bcb5bc9ca7ce8d058aae9"}, "Scrapedate": "2026-06-19", "Scrapetime": "02:36:20", "Num": ["3-BB.2025.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.02.2026 3-BB.2025.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2673", "Zeit UTC": "22.06.2026 02:36:29", "Checksum": "c1f9cf538b840304d52376d2c75d67b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 26.02.2026 3-BB.2025.24\n\n5.\nDa A._____ wiederholt auf die Rechtslage hingewiesen wurde und sie an\nder Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Einspracheentscheid des\nKantonalen Steueramtes, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und\nBussen, vom 29. September 2025 ausdrücklich festhielt, wurde A._____\nmit letzter Mahnung vom 5. Januar 2026 nochmals aufgefordert, den\nKostenvorschuss von CHF 300.00 zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei\nunbenütztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.\n\n6.\nMit Schreiben vom 14. Januar 2026 hielt A._____ fest, adäquat informiert\nund fair behandelt zu werden, sei Teil des Rechtssystems. Sie verwies auf\nihr Schreiben vom 16. Dezember 2025 \"und sende Ihnen die beiden\nMahnungen zurück.\" Sie verlangte eine Rückmeldung, \"wie Sie dies im\nlaufenden Verfahren Ihr Vorgehen anzupassen gedenken.\" Mit der\nRücksendung der Mahnung brachte A._____ zum Ausdruck, zur Bezahlung eines Kostenvorschusses nicht bereit zu sei. Ebensowenig wurde\ndie Beschwerde zurückgezogen und damit an dieser unverändert festgehalten.\n\n7.\nDas Schreiben mit der letzten Mahnung wurde am 9. Januar 2026 zugestellt. Die nicht erstreckbare Mahnfrist von 10 Tagen begann am 10. Januar\n2026 zu laufen und endete am Montag, 19. Januar 2026.\n\n8.\nDa innert der letzten Frist weder eine Zahlung einging noch die Beschwerde zurückgezogen wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.\n\n9.\nDa kein Sachentscheid gefällt werden muss, können die Verfahrenskosten\nreduziert werden (Art. 144 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 144 Abs. 4 DBG).\n-5-\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDie Beschwerdeführerin hat die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nZustellung an:\ndie Beschwerdeführerin\ndas Kantonale Steueramt\ndie Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten\nwerden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu\nändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und\n43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember\n2007 [VRPG]).\n\nAarau, 26. Februar 2026\n\nSpezialverwaltungsgericht\nSteuern\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\nHeuscher Betsche\n"}