11.2. Die vom KStA mit dem Einspracheentscheid ausgesprochene Busse von CHF 1'170.00 wird vollumfänglich bestätigt. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG). - 15 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerdeführerin wird wegen vollendeter Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuern 2018 bis 2020 zu einer Busse von CHF 1'170.00 verurteilt.