In Würdigung der gesamten Umstände erachtet das Spezialverwaltungsgericht die beantragte Busse von 100 % der hinterzogenen Steuer von CHF 1'170.00, somit CHF 1'170.00 bei vollendeter vorsätzlicher Steuerhinterziehung als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin als angemessen. - 14 - 11. 11.1. Soweit die Art. 175 ff. DBG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.