10.5.3. Der Beschwerdeführerin ist eine vorsätzliche, vollendete Steuerhinterziehung zur Last zu legen. Es ist ihr vorzuwerfen, dass sie in der Steuererklärungen 2018 bis 2020 unzutreffende Berufskostenabzüge bewusst vorgenommen hat und damit direkt eine Steuerverkürzung anstrebte. Strafmildernde oder -mindernde Umstände sind keine erkennbar. Strafschärfende Faktoren sind nicht ersichtlich. In Würdigung der gesamten Umstände