7. 7.1. Die Beschwerdeführerin lässt selber angeben, dass ein Berufskostenabzug mit falschem Arbeitsort getätigt worden sei (Beschwerde). Die Beschwerdeführerin hat trotz dieses Wissens, dass der Arbeitsort sich in den Jahren 2018 bis 2022 in S._____ befand, einen Fahrtkostenabzug von CHF 10'472.00 für den Arbeitsweg von Q._____ nach R._____ deklariert (welcher aufgrund von FABI automatisch auf CHF 3'000.00 gekürzt wurde). Der Nachweis dieses Wissens führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Annahme, sie habe auch mit dem Willen gehandelt, d.h. die Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt, und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen (Erw.