5.5. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass die Steuererklärungen 2018 bis 2020 vollständig und wahrheitsgetreu seien bzw. sie der Deklarationspflicht gemäss Art. 24 Abs. 2 DBG nachgekommen sei. Sie übernahm damit die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Steuererklärungen 2018 bis 2020 enthaltenen Angaben, unabhängig davon, ob die Steuererklärungen allenfalls von einer Vertreterin ausgefüllt wurden. Die Beschwerdeführerin deklarierte in den Steuererklärungen 2018 bis 2020 als Arbeitsort R._____. Aus den Lohnausweisen 2018 bis 2020 ergaben sich keine Angaben zu einem Arbeitsort.