der Untersuchung besteht für die Steuerbehörden nur dann, wenn die aktuelle Steuerklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Insbesondere muss sie ohne konkreten Hinweis im laufenden Veranlagungsverfahren die Vorakten eines Steuerpflichtigen nicht nach Angaben durchforsten, aus denen auf nicht deklariertes steuerbares Einkommen in den Bemessungsjahren der aktuell zu veranlagenden Steuerperiode zu schliessen wäre. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht (StE 1994 B 97.41 Nr. 7; RGE vom 18. Oktober 1995 [3-RV.1994.50072]).