4. 4.1. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist als echtes Sonderdelikt ausgestaltet (vgl. Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 175 DBG N 4). Als Täter kommt nur in Frage, wer als Steuerpflichtiger die ihm obliegenden Verfahrenspflichten nicht gehörig erfüllt und dadurch einen unrechtmässigen Steuervorteil erlangt hat. Daher wird die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, grundsätzlich nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst.