Gemäss den vorliegenden Unterlagen seien für die Jahre 2015 bis 2017 von der Beschwerdeführerin jeweils Fahrtkosten von CHF 700.00 geltend gemacht worden. Ab dem Steuerjahr 2018 sei effektiv ein Fahrtkostenabzug von CHF 10'472.00 deklariert worden, der aber durch die neu eingeführte Beschränkung des Fahrtkostenabzugs gemäss Art. 26 DBG auf CHF 3'000.00 beschränkt worden sei. Es sei somit offensichtlich und steche dem geneigten Betrachter der Steuererklärung sofort ins Auge, dass sich hier etwas verändert habe. Dies müsse auch der veranlagenden Person aufgefallen sein. Somit könne im Nachhinein nicht ernsthaft behauptet werden, es handle sich um eine neue Tatsache.