Die Begründung, wonach es sich beim ungerechtfertigten Berufskostenabzug um eine Rechtsfrage handeln solle, sei falsch. Rechtsfragen stellten sich nur beim Vorliegen einer Tat(sachen)frage. Wenn die Tatsache schon falsch sei, stelle sich die Rechtsfrage gar nicht. Der Arbeitsort sei ebenfalls aus dem Lohnausweis ersichtlich, woraus sich die Tatsache erhärte, dass der Arbeitsort der Steuerbehörde im Rahmen des Veranlagungsverfahrens offensichtlich bekannt gewesen sei. Somit sei erstellt, dass es sich um Mängel bei der Tatsachenabklärung seitens des Steueramtes handle, welche keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 151 DBG darstellten.